Ruderklub am Wannsee

Ein Blick auf einen See im Morgenlicht. Bojen und Boote schwimmen im Nebel auf dem Wasser.

Satzung des Ruderklub am Wannsee e.V. (RaW)

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1.  Der am 13. September 1906 gegründete Klub führt den Namen Ruderklub am Wannsee e.V. und wurde am 14. April 1948 neu gegründet. Er hat seinen Sitz in 14109 Berlin, Scabellstr. 8 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 3142 Nz eingetragen.

 2.  Die Farben des Klubs sind rot und weiß. Die Klubflagge ist auf dem Geschäfts­papier des Klubs abgebildet. Die Skulls und Riemen tragen die Klubfarben.                                                                 

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.  Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports.

Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2.  Der Klub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Die Organe des Klubs üben ihre Tätigkeit im Klub grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Gesamt­vorstands sowie die gewählten Stellvertreter (§ 12) eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a des EStG erhalten, die jährlich neu festzulegen ist.

4.  Mittel, die dem Klub zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.  Der Klub wahrt parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität gegenüber jedermann.

6.  Der Klub verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Stammklub - Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an - oder den Jung-RaW - Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - erworben.

2.  Mitglieder des Stammklubs sind:

·      Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender,

·      ordentliche Mitglieder,

·      unterstützende Mitglieder,

·      auswärtige Mitglieder.

3.  Die Mitglieder des Jung-RaW sind Kinder und Jugendliche.

§ 4 Rechte und Pflichten

1.  Die Mitglieder sind berechtigt, die Klubanlagen, Gesellschaftsräume, Boote und die weiteren sportlichen Einrichtungen unter Beachtung der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen.

 2.  Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder einschließlich des Ehrenvorsitzenden haben auf den Mitgliederversammlungen Wahl- und Stimmrecht.

 3.  Unterstützende und auswärtige Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Den unterstützenden Mitgliedern ist es grundsätzlich nicht gestattet, Ruderboote zu benutzen.

 4.  Alle Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Klubs zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 5.  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Beitrags‑ und Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 6.  Ein Wechsel innerhalb der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2) ist jederzeit zum Ende des darauffolgenden Quartals auf schriftlichen Antrag möglich.

 7.  Mitglieder, die ihren 1. Wohnsitz für mindestens ein Jahr mindestens 100 km entfernt vom RaW verlegen, können auf schriftlichen Antrag hin als auswärtiges Mitglied geführt werden.

 8.  Nimmt ein auswärtiges Mitglied seinen ständigen Wohnsitz innerhalb einer Entfernung vom RaW von 100 km, so wird es von diesem Zeitpunkt an ordentliches Mitglied oder auf Antrag unterstützendes Mitglied.

 § 5 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender

 1.  Mitglieder, die sich um den Klub besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt, wenn 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 2.  Ehrenmitglieder einschließlich des Ehrenvorsitzenden sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

 § 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

 1.  Dem Klub kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Klubsatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand.

Die Klubsatzung und weitere Ordnungen können in den Geschäftsräumen des Klubhauses eingesehen werden.

 3.  Die Entscheidung über die Aufnahme wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Bei einer Ablehnung ist diese vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu begründen.

 4.  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 ·      Austritt,

·      Ausschluss,

·      Tod.

 5.  Der Austritt ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres zulässig. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

Der geschäftsführende Vorstand kann in besonders begründeten Fällen einem früheren Austritt zustimmen.

 6.  Ein Mitglied kann mit 75 % aller möglichen Stimmen des Gesamtvorstandes aus dem Klub ausgeschlossen werden,

 a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b)  wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag und gemäß § 9 Abs. 3,

c)  wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Klubs oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

 In den Fällen der Buchstaben a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierzu kann der Betroffene den Ehrenrat anrufen, der eine einvernehmliche Lösung anstreben soll. Sollte eine gütliche Einigung scheitern, so ist das Mitglied zu der Verhandlung des Gesamtvorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Anrufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich zu begründen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Klub bekannte Adresse des Betroffenen. Die Mitglieder­versammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.

 7.  Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

 8.  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Klubs. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Klub müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Danach erlöschen die Ansprüche.

 § 7 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft im Jung-RaW

 1.  Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden Mitglieder im Jung - RaW.

 2.  Bei Aufnahme und Austritt von Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich und erfolgt insgesamt gemäß § 6.

 3.  Die Mitgliedschaft im Jung-RaW wird durch die Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird von der Jugendmitgliederversammlung beschlossen und bedarf der Zustimmung einer Hauptversammlung.

 4.  Am 1. Januar eines jeden Jahres werden die Mitglieder des Jung-RaW, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordentliche Mitglieder.

 § 8 Maßregelung

 1.  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, weitere Ordnungen des Klubs oder gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich unsportlichen Verhaltens schuldig machen, kann der Gesamtvorstand die folgenden Maßregelungen erlassen:

a)  das Erteilen einer Rüge,

b)  das Erteilen einer Abmahnung,

c)  das befristete Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an sonstigen Veranstaltungen des Vereins von bis zu einem halben Jahr,

d)  ein befristetes Betretungs- und Hausverbot von bis zu drei Monaten.

 2.  Vor der Verhängung von Maßregelungen ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Das Mitglied ist grundsätzlich zur Verhandlung des Gesamtvorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in Schrift- oder Textform zu laden. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen in Textform oder per Einwurfeinschreiben mitzuteilen. Die Ladung und der Bescheid gelten als zugegangen mit dem dritten Tag nach Versendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse oder E-Mailadresse des Betroffenen.

3.  Im Fall der Entscheidung über eine Maßregelung darf der geschäftsführende Vorstand die Mitglieder über die erlassene Maßregelung informieren. Es obliegt dem Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes, auf die Nennung des Namens des Mitglieds bei dieser Information zu verzichten.

4.  Im Falle des Erlasses einer Maßregelung kann das betroffene Mitglied den Ehrenrat anrufen. Ziel des Ehrenrates ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Sollte der Ehrenrat keine gütliche Einigung erreichen können, gilt die Maßnahme fort.

 § 9 Finanzverwaltung und Beiträge

 1.  Die Finanzverwaltung des Klubs obliegt dem Schatzmeister unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Die Einnahmen regeln sich durch die Beiträge und Spenden, die zweckgebunden oder frei verfügbar sein können. Ausgaben und weitere Verwendung von verfügbaren Mitteln müssen im Sinne der Eigennützigkeit getätigt werden.

Den einzelnen Ressorts werden bedarfsorientierte Haushaltspläne für das laufende Geschäftsjahr zugewiesen, die für die ordnungsgemäße Ressortführung und -verwaltung verbindlich sind (siehe hierzu § 16 Abs. 2).

 2.  Die Mitglieder haben nach § 4 Abs. 5 einen Jahresbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags und Gebührenordnung.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes in Ausnahmefällen Ermäßigungen (Sondervereinbarungen) von den Beitragsklassen zu bewilligen. Der Antrag kann nur im Voraus gestellt werden. Er muss begründet und durch entsprechende Nachweise belegt werden

 3.  Durch Beschluss einer Hauptversammlung können die Mitglieder zu Umlagen heran­gezogen werden, die insgesamt nicht höher als ein Jahresbeitrag per Geschäfts­jahr sein dürfen. Über die voraussichtliche Höhe und den Zweck einer Umlage ist die Mitgliedschaft in der Einladung zur Hauptversammlung zu infor­mieren.

 § 10 Organe des Klubs

 Die Organe des Klubs sind:

·      die Mitgliederversammlung,

·      der Gesamtvorstand einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes,

·      die Ausschüsse.

 § 11 Mitgliederversammlungen

 1.  Die Mitgliederversammlungen des Klubs sind:

·      ordentliche Hauptversammlung,

·      außerordentliche Hauptversammlung,

·      Mitgliederversammlung des Stammklubs.

Die Jugendmitgliederversammlung ist keine Versammlung in diesem Sinne.

 2.  Die ordentliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Sie bestimmt die Richtlinien der Klubtätigkeit und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Gesamtvorstandes.

 3.  Die ordentliche Hauptversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Jahres vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Den Mitgliedern muss spätestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin die Tagesordnung einschließlich der Berichte des geschäfts­führenden Vorstandes schriftlich bekanntgegeben werden. Anträge für die ordentliche Hauptversammlung sind von den Stammklubmitgliedern dem geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen zuvor schriftlich einzureichen und müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 In den Hauptversammlungen gestellte Dringlichkeitsanträge kommen zur Verhandlung, wenn 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen. Das gleiche gilt für Anträge auf Erweiterung oder Abänderung der Inhalte der Tagesordnung. Die rechtzeitige Information der Mitglieder bei Anträgen zu Darlehens­aufnahmen oder Umlagen (s. § 16 Abs. 3) ist dabei zu beachten.

 Die ordentliche Hauptversammlung ist zuständig für:

 ·      Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes einschließlich der Vorlage des Jahresabschlusses,

 ·      Entgegennahme des Prüfungsberichtes und der Entlastung des Gesamtvorstandes,

 ·      Beratung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr und dessen Genehmigung,

 ·      Festsetzung der Beiträge und Gebühren für die Beitrags‑ und Gebührenordnung sowie die Festsetzung von Umlagen und deren Fälligkeit,

 ·      Satzungsänderungen,

 ·      Beschlussfassungen über Anträge,

 ·      Wahl des Gesamtvorstandes und der Mitarbeiter der Ressorts sowie ergänzende Wahlen,

 ·      Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen.

 4.  Eine außerordentliche Hauptversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand bei wichtigem Anlaß einberufen. Den Mitgliedern muss spätestens 10 Tage vor dem fest­gelegten Termin die Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben werden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand in gleicher Weise einzuberufen, wenn sie von mindestens 10 % der Stamm­klubmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich beantragt wird. Die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Hauptversammlung entspricht der der ordentlichen Haupt­versammlung.

 5.  Eine Mitgliederversammlung des Stammklubs findet im Oktober statt. Sie dient im Wesentlichen der Information und Aussprache über die Geschäftsführung des Gesamtvorstandes und der Ehrung der Klubjubilare. Die Einladung erfolgt durch die Bekanntgabe in den Klub-Nachrichten.

 6.  Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß ein­berufen und bekanntgegeben worden sind und mindestens 40 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungs­änderungen erfordern 75 % Stimmenmehrheit der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Klub betrifft.

 7.  Bei der Beschlussfassung zur Entlastung des Gesamtvorstands ist der geschäfts­führende Vorstand vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 8.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 9.  In jeder Versammlung ist über die Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben, nachdem es verlesen und von der Versammlung genehmigt worden ist.

 10.Versammlungen des Jung-RaW werden gemäß der Jugendordnung abgehalten. An den Mitgliederversammlungen des Klubs können die Mitglieder des Jung-RaW ohne Stimm- und Antragsrecht teilnehmen.

 § 12 Gesamtvorstand

 1.  Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

 ·      dem Vorsitzenden,

·      dem stellvertretenden Vorsitzenden Verwaltung,

·      dem stellvertretenden Vorsitzenden Sport,

·      dem Schatzmeister.

 Der Klub wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder vertreten, die dem geschäfts­führenden Vorstand angehören müssen.

 2.  Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitern.

 Dem Vorstandsbereich Verwaltung sind folgende Ressorts zugeordnet:

 ·      Schriftführung,

·      Öffentlichkeitsarbeit,

·      Hausverwaltung / Bewirtschaftung,

·      Technische Ausstattung,

·      Veranstaltungen,

·      Insel Kälberwerder.

 Dem Vorstandsbereich Sport sind folgende Ressorts zugeordnet:

 ·      Allgemeiner Sportbetrieb (Breitensport),

·      Jung-RaW,

·      Leistungssport,

·      Boote.

3.  Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten, wobei mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

     Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Modalitäten und Aufgaben sowie Pflichten der einzelnen Ressorts. Sie kann jederzeit mit 75 % der möglichen Stimmen vom Gesamtvorstand geändert werden, wenn Handlungsbedarf besteht.

     Der geschäftsführende Vorstand leitet und überwacht die Tätigkeit der Ressorts und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Projektgruppen einzusetzen, die dem geschäftsführenden Vorstand berichten.

4.  Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei Ressorts oder Stellvertretungen übernehmen. Eine Stimmenhäufung tritt hierdurch nicht ein.

5.  Jedem Ressortleiter steht zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Stellvertreter zur Seite, der an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen kann und den Ressortleiter bei Abwesenheit mit Stimmrecht vertritt.

     Der Jugendsprecher kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§ 13 Ausschüsse

1.  Neben dem Gesamtvorstand werden folgende ständige Ausschüsse gewählt:

·      Prüfungsausschuss,

·      Siebener-Ausschuss,

·      Ehrenrat.

2.  Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er bildet das Kontrollorgan über den gesamten Finanzhaushalt und prüft mindestens einmal im Jahr. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, auf rechtzeitige Anzeige des Prüfungsausschusses vollständigen Zugang zu den aktuellen Finanzdaten des Klubs zu gewähren, wobei diese in einer lese - und identifizierbaren Datensammlung vorgelegt werden können. Über das Ergebnis ist dem Gesamt­vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Der Ausschuss berichtet den Mitgliedern auf der ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 11 Abs. 3, Pkt. 2.

     Der Prüfungsausschuss ist zu außerordentlichen Kontrollen berechtigt.

3.  Der Siebener-Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Er unterbreitet der ordentlichen Hauptversammlung die Vorschläge zur Wahl des Gesamtvorstandes, der weiteren Mitarbeiter und der Mitglieder der Ausschüsse. Er wird in der den Neuwahlen vorangehenden Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus zwei vom Gesamtvorstand benannten Mitgliedern, von denen einer mindestens selbst Vorstandsmitglied sein muss. Die weiteren fünf Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge können von den Mitgliedern und vom Gesamtvorstand eingebracht werden.

     Neben den Wahlvorschlägen kann der Siebener-Ausschuss Empfehlungen für die Vorstandsarbeit aussprechen. Er bleibt in seiner Zusammensetzung über die gesamte Wahlperiode bestehen und tritt auf Wunsch des Gesamtvorstandes aufgrund personeller Veränderungen erneut zusammen.

4.  Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er dient der Schlichtung von klub­relevanten Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander und vermittelt bei Fragen des kameradschaft­lichen Umgangs miteinander unter Beachtung der guten Sitten. Zu einer Spruchsitzung müssen alle Mitglieder anwesend sein, wobei ein Mitglied des Ehrenrates bei Abwesenheit vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern vertreten werden kann. Er darf aber nicht von der zu verhandelnden Angelegen­heit betroffen sein.

5.  Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, an den Beratungen aller Ausschüsse teilzunehmen.

§ 14 Wahlen

1.  Der Gesamtvorstand, die stellvertretenden Ressortleiter und die übrigen Mitarbeiter sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Ehrenrates werden von der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Siebener-Ausschuss bildet sich gemäß § 13 Abs. 3.

Der Jugendleiter, sein Stellvertreter und die übrigen Mitarbeiter werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Jugendleitung muss gemäß der Jugendordnung durch die ordentliche Hauptversammlung bestätigt werden.

Sollte ein Vorstandsamt für die bevorstehende Wahlperiode nicht besetzt werden können, so entscheidet der neu gewählte Gesamtvorstand über die zukünftige kommissarische Leitung.

2.  Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.

3.  Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern und/oder deren Stellvertreter kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch eine Hauptversammlung vorgenommen werden.

§ 15 Nachwahl

1.  Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, wird abgewählt oder scheidet aus dem Klub aus, so entscheidet der Gesamtvorstand, wer das Amt kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung weiterführt, die dann die Nachwahl vornimmt.

2.  Zur Vorbereitung der Nachwahl tritt der Siebener-Ausschuss erneut zusammen.

§ 16 Klubeigentum und Verbindlichkeiten

1.  Eine Verfügung über das unbewegliche Klubeigentum, wie Grundstück, Boots­haus, Insel Kälberwerder sowie der Neuerwerb von Grundbesitz können nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der 75 % sämtlicher stimm­berechtigten Mitglieder der Verfügung zustimmen müssen. Die Zustimmung kann in diesem Fall nicht nur persönlich, sondern auch schriftlich zur Haupt­versammlung erfolgen.

Die dingliche Belastung des Grundstückes und der Insel im Rahmen von Investitionen in diese bedarf einer Mehrheit von 75 % der auf einer Haupt­versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2.  Verfügungen des Gesamtvorstandes, die einen Einzelposten im Haushaltsplan überschreiten, bedürfen der Zustimmung einer Hauptversammlung, wenn keine sonstigen zweckbestimmten oder freiverfügbaren Einnahmen die Ausgaben abdecken oder wenn die Mehrausgaben nicht innerhalb des gesamten Finanzhaushaltes ausgeglichen werden können.

3.  Vor Aufnahme von Darlehen und/oder Eingehen von Schuldverpflichtungen muss der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung einer Hauptversammlung einholen. Hiervon ausgenommen sind Schuldverpflichtungen der gewöhnlichen Geschäfts- und Haushaltsführung. Geplante Aufnahmen von Darlehen und/oder das Eingehen von Schuldverschreibungen sowie deren Zweck und Betrag müssen in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

4.  Die bei Wettkämpfen gewonnenen Preise sind Eigentum des Klubs, die den Mitgliedern verliehenen Erinnerungsgeschenke sind deren Eigentum.

5.  Der Klub haftet nicht für Schäden und Verluste an dem Privateigentum seiner Mitglieder und Gäste.

§ 17 Auflösung des Klubs

1.  Über die Auflösung des Klubs entscheidet eine mit einer Frist von vier Wochen einberufene Hauptversammlung, bei der 75 % sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen. Die Zustimmung kann in diesem Fall nicht nur persönlich, sondern auch schriftlich zur Hauptversammlung erfolgen.

2.  Die Liquidation des Klubs obliegt drei von der Hauptversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

3.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Klubs oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre dem Klub gewährten Darlehen beanspruchen.

4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Klubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Klubs an den Deutschen Ruderverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser das Vermögen nicht annehmen wollen oder nicht können, fällt es an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports.

§ 18 Inkrafttreten

1.  Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 2.3.2025 von der Hauptversammlung beschlossen worden und ersetzt damit die Fassung des Beschlusses vom 13.3.2022.

2.  Ergänzende Bestimmungen dieser Satzung sind:

·      Geschäftsordnung mit Organigramm und Stellenbeschreibungen,

·      Jugendordnung,

·      Ruderordnung,

·      Hausordnung,

·      Inselordnung,

·      Beitrags- und Gebührenordnung.

 

Nachsatz: Aus Gründen der Vereinfachung wurde in der vorliegenden Satzung die männliche Ausdrucksform gleichberechtigt für beide Geschlech­ter gewählt.

Geschäftsordnung des Ruderklub am Wannsee e.V. (RaW)

1.    Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Klubs nach innen und außen anhand der Satzung, des Organigramms mit Stellenbeschreibung und der weiteren Ordnungen, die sich der Klub gegeben hat. Seine Grundhaltung im Handeln wird durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bestimmt. Entscheidungen sollen grundsätzlich gemeinschaftlich getroffen werden.

2.    Zur ordentlichen Durchführung aller Aufgaben hat sich der RaW die Struktur eines geschäftsführenden Vorstandes mit einzelnen Ressorts gegeben (Gesamtvorstand). Ein Einzelressort führt eigenständig die in der jeweiligen Stellenbeschreibung näher definierten Aufgaben durch und berichtet dem jeweils verantwortlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

3.    Der geschäftsführende Vorstand tätigt Rechtsgeschäfte für den RaW im Sinne der satzungsgemäßen Vorgaben und Definitionen. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Zahlungsverfügungen auf die Ressortleiter delegieren, jedoch nur bis zur Höhe des Haushaltsplans des Einzelressorts im laufenden Geschäftsjahr.

4.    Der Gesamtvorstand tritt regelmäßig einmal im Monat zu Vorstandssitzungen zusammen, die der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes berichten über ihre Arbeit oder relevante Themen und treffen Ihre Entscheidungen anhand von Vorstandsvorlagen oder bei mündlichen Eingaben.

5.    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zur Anhörung aktueller Sachthemen zusammen, um Entscheidungen für die Vorstandssitzungen vorzubereiten. Die Besprechung kann von jedem der vier gleichberechtigten Mitglieder anberaumt werden.

6.    Eingehende Rechnungen sind vom Veranlasser auf ihre Richtigkeit zu prüfen und der Überweisungsauftrag auszufüllen. Rechtsverbindliche Unterschriften leisten die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, möglichst mit einer Unterschrift in der Zuständigkeit.

7.    Die stellvertretenden Vorsitzenden reichen jeweils spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung ihre Budgetvorschläge an den Schatzmeister ein. Es sind neben den laufenden Kosten und Personalkosten alle Investitionen (auch größere Instandhaltungskosten) Projekten zuzuordnen. Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie Aufwandsentschädigungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Abwägung der jeweiligen Haushaltslage oder aus wichtigem Grund auf seinen Sitzungen.

8.    Alle Aktivitäten im Rahmen von Projektgruppen, die vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt worden sind, sind hinsichtlich ihrer Kostenbelastung und/oder Folgekosten entscheidungsvorbereitend oder ablehnend in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes zu behandeln.